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Die Abwrackprämie / Umweltprämie 2500 Euro für ein Auto – das nun nie ein Oldtimer werden kann !

Posted By admin On 29. Januar 2009 @ 16:49 In Allgemein | Comments Disabled

Die Bundesregierung möchte die sinkenden Zulassungszahlen stoppen und zahlt nun eine Abwrackprämie an die Eigentümer von PKWs, die mindestens 9 Jahre alt sind. Beim Neukauf, bzw. Erwerb eines Jahreswagen (Details siehe Text) gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen eine Prämie von 2500 Euro gezahlt.
Wer ein entsprechendes Altfahrzeug verschrottet, der kann nun z.b. einen Dacia Sandero für 5000 Euro erwerben. Die Auswirkung auf den späteren Bestand von Young- und Oldtimer ist aktuell nur schwer zu bewerten. Vermutlich werden nun 2009 Fahrzeuge vernichtet, die man sich in 20 Jahren im vergleichbaren Zustand wünschen würde. Kleine Werkstätten verlieren potentielle Kunden an Markenwerkstätten.

Hier die offiziellen Infos vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:

Was ist die Umweltprämie (Abwrackpramie)?

Die Bundesregierung fördert mit der Umweltprämie die Verschrottung alter und den Erwerb neuer Personenkraftwagen.
So trägt sie dazu bei, dass alte Autos mit hohen Schadstoffemissionen durch neue, effizientere und sauberere Fahrzeuge ersetzt werden. Die Umweltprämie leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft und stärkt zugleich den Absatz im Automobilbereich.Personen, die sich für den Kauf eines neuen und gleichzeitig zur Verschrottung eines alten Fahrzeugs entscheiden,sollen einen Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Insgesamt stellt die Bundesregierung für diese Umweltprämie Mittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung.Bis zum Erreichen dieser Obergrenze werden entsprechende Förderanträge bearbeitet. Maßgebend für die Gewährung der Um wel tprämie ist die Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.

Wer hat Anspruch auf die Umweltprämie?

Grundsätzlich sind alle Privatpersonen anspruchsberechtigt, auf die ein Altfahrzeug – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – mindestens ein Jahr lang in Deutschland zugelassen war. Entscheidend ist da bei,dass der Halter des alten mit dem des neuen Fahrzeugs identisch ist. Der Neu- oder Jahreswagen muss in der Zeit vom 14.01.2009 bis 31.12.2009 erworben und zugelassen werden.
Welche Bestimmungen gelten für das alte Fahrzeug?
Der alte Pkw muss mindestens neun Jahre vor der Verschrottung erstmals zugelassen worden sein. Zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung muss das Auto mindestens ein Jahr durchgehend auf den Antragssteller der Umweltprämie zugelassen gewesen sein. Die Verschrottung des Altfahrzeuges muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 durchgeführt werden. Dies muss durch einen Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs gemäß Altfahrzeugverordnung belegt werden. Zusätzlich muss der Betreiber des Demontagebetriebs bestätigen,dass die Restkarosse einer Schredderanlage zu geführt wird.

Welche Voraussetzungen muss das neue Fahrzeug erfüllen?

Die Umweltprämie gilt für den Erwerb von Neufahrzeugen und Jahreswagen.
Als Neufahrzeug gilt dabei jeder Pkw, der zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird – unabhängig davon, ob dieses Fahrzeug gekauft oder geleast wird. Zusätzlich muss das Neufahrzeug mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllen.
Ein Jahreswagen ist ein Auto, das  zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin – maximal ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler,eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen (Autovermieter,Autovermiertung)oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war.

Wie wird die Prämie ausgezahlt?

Die Auszahlung der Umweltprämie erfolgt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf ein vom Antragsteller/der Antragstellerin angegebenes
Konto. Für den Fall, dass der Antragsteller/die Antragstellerin die Auszahlung an eine dritte Person
wünscht, muss er/sie die Zahlung gegen sich geltenlassen.

Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?

Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von einem anerkannten
Demontagebetrieb gemäß Altfahrzeugverordnung Verbindliche Erklärung des Betreibers eines anerkannten
Demontagebetriebs auf dem Antragsformular,dass das Altfahrzeug einer Schredderanlage zugeführt wird

Kopie der Zulassungsbescheinigung des Altfahrzeugs:
Teil I (Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung)
und Teil II (Fahrzeugbrief)

Kopie der Zulassungsbescheinigung des Neufahrzeugs:
Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief)

Kopie der Rechnung bzw. des Leasingvertrags über den Erwerb des Neufahrzeugs

Bei Jahreswagen von Werksangehörigen: Bescheinigung des Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des
Kaufs auf einen Werksangehörigen zugelassen war.

Umweltprämie

Das Bundeskabinett hat am 27.01.2009 die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen beschlossen. Ab sofort können deshalb beim BAFA die Anträge auf Gewährung der Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro gestellt werden. Die Richtlinie steht auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Antragstellung sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Punkte zu beachten:

Antragsberechtigter

Antragsberechtigt sind Privatpersonen. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss Halter des verschrotteten Altfahrzeugs gewesen sein. Dies muss sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ergeben. Auf ihn muss auch das von ihm neu erworbene Fahrzeug zugelassen sein (Personenidentität). Hiervon können keine Abweichungen zugelassen werden.
Antragsformular

Der Antrag ist ausschließlich unter Verwendung des offiziellen Antragsvordrucks zu stellen. Dieser Antragsvordruck kann von der Internetseite des BAFA www.bafa.de heruntergeladen werden.
Einreichung der Antragsunterlagen beim BAFA

Der Antrag ist im Original mit den vorgeschriebenen Nachweisen ausschließlich an die auf dem Antragsvordruck angegebene Anschrift zu senden. Der Antrag kann auch durch einen Händler eingereicht werden. Der Antrag muss allerdings in jedem Fall durch den Antragsberechtigten unterschrieben sein. Eine Bescheidung erfolgt nur gegenüber dem Antragsberechtigten. Die Antragstellung mit Fax oder E-Mail ist ausgeschlossen.
Vollständigkeit des Antrags

Der Antrag kann nur zusammen mit allen vorgeschriebenen Nachweisen gestellt werden. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und mit den vorgesehenen Unterschriften versehen werden. Nur vollständige Anträge können bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge berücksichtigt werden. Unvollständige Anträge können an den Antragsteller/die Antragstellerin zur Vervollständigung zurückgeschickt werden.

Nur Anträge mit diesen Unterlagen sind vollständig und können bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge berücksichtigt werden.

Auszahlung

Eine Auszahlung der bewilligten Zuwendung kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens “Investitions- und Tilgungsfonds” (ITFG) beziehungsweise nach Verabschiedung des dafür vorgesehenen Nachtragshaushalts erfolgen. Dies wird voraussichtlich nicht vor März 2009 der Fall sein. Die vorgesehenen Finanzmittel für die Verteilung der Zuwendungen betragen insgesamt 1,5 Milliarden Euro und stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel und erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge (Windhundverfahren) im BAFA. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung.
Altfahrzeug

Es muss sich um einen Personenkraftwagen handeln. Die Verschrottung des Altfahrzeugs muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den anerkannten Demontagebetrieb aufgeführte Datum. Eine Liste der anerkannten Demontagebetriebe finden Sie auf der Internetseite der GESA (Die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge). In dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Antragsformular muss durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs durch Unterschrift und Stempel bestätigt sein, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird. Die Erstzulassung muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin in Deutschland zugelassen sein. Hiervon können keine Abweichungen zugelassen werden.
Neufahrzeug

Es muss sich um einen Personenkraftwagen handeln, der hinsichtlich seiner Schadstoffemissionen mindestens die Anforderungen der Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt. Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Neufahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten auch Jahreswagen. Ein solches Fahrzeug darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin – längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einem Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein.
Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 421
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Pressemitteilung 19.1.2009 Informationen zur Umweltprämie

Die Arbeiten zur Vorbereitung der Förderrichtlinie und des dazugehörenden Antragsformulars laufen in der Bundesregierung auf Hochtouren.

Die Antragsteller können diese Unterlagen ab der geplanten Entscheidung des Bundeskabinetts am 27. Januar 2009 von der Internetseite des BAFA herunterladen (www.bafa.de).

Erst ab diesem Zeitpunkt können Anträge unter Beifügung der erforderlichen Antragsunterlagen gestellt werden.

Die Bearbeitung der Anträge auf Umweltprämie erfolgt nach dem 27. Januar 2009 nach Reihenfolge des Auftragseingangs beim BAFA.

Angesicht des großen Programmvolumens besteht für die kommenden Wochen nicht die Gefahr, dass die Mittel bis zur Entscheidung des Bundeskabinetts am 27. Januar 2009 erschöpft sind.

Pressemeldung 1/2009 Verband des Kraftfahrzeuggewerbe:

Umweltprämie belebt den Autohandel in NRW

Die Umweltprämie in Höhe von 2.500 Euro hat auch die Nachfrage auf dem Automarkt in Nord-rhein-Westfalen ins Rollen gebracht und am vergan-genen Wochenende für bemerkenswertes zusätzliches Kaufinteresse in den Verkaufsräumen gesorgt.Nicht nur für private Autofahrer, die einen mehr als neun Jahre alten Pkw fahren, ist die Umweltprä-mie das Argument schlechthin für den Kauf eines neuen Fahrzeugs. „Erfreulich ist ebenfalls die Tat-sache, dass auch Kunden, die kein Auto zu ver-schrotten haben, dazu inspiriert wurden, sich ein neues Auto zu kaufen“, so der Präsident des Deut-schen Kraftfahrzeuggewerbes Nordrhein-Westfalen Ernst-Robert Nouvertné wörtlich.Beachtlich angestiegen ist die Nachfrage nach klei-nen und günstigen Autos. Autohändler, die haupt-sächlich im Bereich der Premiumklasse ihr Angebot-haben, melden zwar keinen übermäßigen Kundenansturm aber dennoch eine erhöhte Nachfrage.

Die Umweltprämie hat zwei Grenzen.

Zum einen endet die zeitliche Förderung am 31. Dezember 2009, zum anderen stellen die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro die Obergrenze dar. Demnach kann der Staat den Kauf von 600.000 Neuwagen unter-stützen.
Der Beschluss der Umweltprämie für Neu- und Ge-brauchtwagen ist ein großer Erfolg zur Ankurbelung der Konjunktur und letztendlich auch zurückzuführen auf die vielfältigen Bemühungen des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes. „Sollte die Fördersumme nicht ausreichen, um Anträge nach Ablauf der zeit-lichen Förderung zu genehmigen, muss die Forderung an die Politik gestellt werden, die Schatulle noch für ein weiteres Förderungsjahr zu öffnen,“ verspricht Präsident Nouvertné.

“Mengengerüst” zur neuen Umweltprämie, die bekanntlich am 13. Februar 2009 im Bundestag verabschiedet werden soll.
Knapp 39 Prozent aller zugelassenen Pkw sind älter als neun Jahre = 16 Millionen.
Rund 8,8 Millionen dieser Autos haben einen Zeitwert von 2.500 Euro und weniger.
Rund 21 Prozent aller zugelassenen Pkw sind älter als 12 Jahre = 8,6 Millionen.
Im Segment der 12 Jahre alten Autos (ca. 2,2 Millionen) haben 88 Prozent einen Marktwert von 2.500 Euro     oder geringer.
Im Bereich der ein Jahr alten Fahrzeuge gibt es cirka 9,8 Prozent mit einem aktuellen Marktwert zwischen 8.000 und 10.000 Euro und cirka 4,5 Prozent mit einem Markt-wert zwischen 6.000 und 8.000 Euro.
Quelle: DAT, Bestandsbewertung vom 31. Dezember 2007

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